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Allgemeine Geschäftsbedingungen

unten aufgeführt finden Sie unsere Allgemeinen Verkauf-, Liefer- und Montagebedingungen

 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Frick Sonnenschutztechnik e.K. 

1. Geltungsbereich 

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für den Verkauf von Waren („Lieferung“) sowie die Erbringung von Dienst- bzw. Werkleistungen („Leistung“) zwischen der Frick Sonnenschutztechnik e.K., vertreten durch den Inhaber, Herrn Louis Bachmann („wir“ bzw. „uns“) und ihren Kunden („Verbraucher“, „Unternehmer“ oder „Kunden“). Diesen AGB entgegenstehenden oder auch nur ergänzenden AGB des Kunden widersprechen wir ausdrücklich. 

2. Vertragsabschluss, Schriftform 

(1) Unsere Angebote sind unverbindlich, soweit nicht in einem Angebot anders beschrieben. Der Kunde übermittelt uns durch Zusendung des unterzeichneten Angebots per Post, Fax oder E-Mail oder Bestätigung per E-Mail unter Nennung der Angebotsnummer und des Bruttoendpreises einen Antrag auf Vertragsabschluss. An dieses ist er, soweit sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, vier Kalenderwochen gebunden. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Bestätigung oder spätestens durch Lieferung oder Erbringung der Leistung. 

(2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zum im Einzelfall vereinbarten Vertragsinhalt sind nur gültig, wenn sie in Textform bestätigt werden. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie im Wege der Schriftform bestätigt werden. 

3. Widerrufsrecht für Verbraucher 

Verbrauchern steht im Fall von Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall wird der Verbraucher hierüber gesondert belehrt. 

4. Gewerbliche Schutzrechte 

Soweit nicht abweichend geregelt, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Kalkulationen, von uns angefertigten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen vor. Solche Unterlagen dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden, soweit es die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts nicht erfordert. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Kunden an dem im Rahmen unserer Leistungen entstandenen Know-how keine Nutzungsrechte ein. 

5. Leistungen, Preise 

(1) Der Umfang der von uns im Einzelnen geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und diesen Vertragsbedingungen. 

(2) Soweit keine abweichende Angabe erfolgt, verstehen sich alle Preise in Euro inklusive Mehrwertsteuer. 

6. Rügeobliegenheit 

Soweit der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft ist, gilt § 377 HGB mit den dort vorgesehenen Rechtsfolgen. 

7. Zahlung, Sicherheitsleistung, Aufrechnung 

(1) Die vereinbarte Vergütung wird sofort nach erbrachter Leistung oder Lieferung und Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Sofern im Einzelfall Skonto vereinbart wurde, kann von Lohn-, Verpackungs- und Frachtkosten kein Skonto abgezogen werden. 

(2) Bei Verzug des Kunden ist der jeweils offene Restbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Bei Verzug des Kunden, der Unternehmer ist, sind wir zudem berechtigt, eine Beitreibungspauschale in Höhe von EUR 40,00 zu verlangen. Die Beitreibungspauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. 

(3) Hält der Kunde vereinbarte Zahlungsbedingungen trotz Mahnung nicht ein oder verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden so, dass begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit bestehen, können wir weitere Lieferungen oder Leistungen davon abhängig machen, dass der Kunde eine angemessene Sicherheit leistet. Ist der Kunde hierzu nicht in der Lage, sind wir berechtigt, gegebenenfalls nach Fristsetzung, vom Vertrag zurückzutreten. 

(4) Das Zurückbehaltungsrecht ist auf Gegenansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis beschränkt. 

(5) Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die entweder tituliert oder von uns anerkannt sind oder die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen wie unsere Forderung. 

8. Erfüllungsort, Gefahrübergang 

(1) Erfüllungsort ist Würzburg. 

(2) Auf Wunsch des Kunden wird auf dessen Kosten die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Sofern der Kunde Unternehmer ist, geht die Gefahr geht auf den Kunden mit Übergabe an den Spediteur oder bei Abholung ab Firmensitz über. Ist der Kunde Verbraucher, bestimmt sich der Gefahrübergang nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung. Bitte beachten Sie, dass wir SLVS-Verzichtskunde sind. 

(3) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Sache oder das Werk als abgenommen, wenn 

(a) die Leistung abgeschlossen ist, 

(b) wir dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben, 

(c) seit der Leistung 21 Tage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Sache begonnen hat und in diesem Fall seit Leistung 14 Tage vergangen sind und 

(d) der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines gegenüber uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Sache oder des Werkes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat. 

9. Lieferfristen; höhere Gewalt; Nachfrist 

(1) Soweit wir durch unverschuldete unvorhergesehene Hindernisse, z.B. Lieferengpässe unserer Lieferanten, oder höhere Gewalt an der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen gehindert sind, werden die vertraglich vereinbarten Fristen entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert, wenn die Beseitigung des Hindernisses für uns nur unter unzumutbarem Aufwand möglich wäre. In diesem Fall werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Frist oder einen neuen Termin mitteilen. Das Gleiche gilt, soweit Lieferungen oder Leistungen von Dritten erbracht werden und diese aufgrund von höherer Gewalt verzögert an uns liefern oder leisten. 

(2) Als höhere Gewalt gelten alle von uns und dem Kunden nicht vorhersehbaren, beeinflussbaren und nach Vertragsschluss auftretenden Umstände, einschließlich – aber nicht abschließend – Naturkatastrophen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, Streik oder Aussperrung. 

(3) Bei einer von uns verschuldeten Verzögerung wird die Setzung einer Nachfrist von vier Wochen als angemessen angesehen. 

10. Gewährleistung 

(1) Die Ansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, beschränken sich im Fall der Lieferung von Waren auf Nacherfüllung oder Ersatzlieferung. Im Fall der Erbringung von Werkleistungen beschränken sich die Ansprüche des Kunden zunächst auf Mangelbeseitigung oder Neuherstellung nach unserer Wahl. 

(2) Nach erfolgloser Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl die gesetzlichen Rechte geltend machen. 

(3) Gewährleistungsansprüche bestehen nur, sofern der Kunde die Beachtung der Betriebsanleitung, die ordnungsgemäße Montage, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Geräte durch autorisiertes Fachpersonal sichergestellt hat. Hat der Kunde ohne unsere Einwilligung Instandsetzungs- oder Montagearbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung für diese Arbeiten. 

(4) Ansprüche bestehen weiter nur, wenn der Kunde Ersatzteile verwendet, die von uns geliefert oder empfohlen sind. Nicht von der Gewährleistung umfasst sind alters- oder nutzungsbedingte Verschleißerscheinungen an Einzelteilen sowie Frost-, Wasser-und elektrische Überspannungsschäden. 

(5) Die Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich nach 

a) Einem Jahr für Kunden, die Unternehmer sind; 

b) Zwei Jahren für Kunden, die Verbraucher sind. 

11. Haftungsbegrenzung 

(1) Soweit nichts anderes vereinbart wird, haften wir, unsere Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstige Dritte, derer wir uns zur Vertragserfüllung bedienen, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

(2) Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht), jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf. 

(3) Geraten wir mit der pünktlichen Lieferung oder Leistung fahrlässig in Verzug, wird die Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzugs auf 5 % des Wertes der Lieferung oder Leistung begrenzt. Wir sind dabei berechtigt, einen geringeren Schaden des Kunden nachzuweisen. 

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 

12. Eigentumsvorbehalt 

(1) Die veräußerte Ware bleibt bis zur Erfüllung unserer Gegenforderung in Höhe des vollständigen Rechnungspreises in unserem Eigentum. Erlischt unser Eigentum aufgrund der gesetzlichen Vorschriften über Verarbeitung oder Umbildung, wird bereits jetzt vereinbart, dass wir automatisch wertanteilsmäßiges Miteigentum an der einheitlichen Sache erwerben. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von uns unentgeltlich. 

(2) Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Kunde, der Unternehmer ist, ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn, die an uns abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in deren eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. 

13. Geheimhaltung 

Jede Vertragspartei wird die jeweils von der anderen Partei erhaltenen Informationen geheim halten. Dies gilt auch nach Erfüllung der Lieferung oder Leistung. 

14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 

(1) Für sich unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Einschluss der zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Heimatstaates eines Kunden, der Verbraucher ist und auf dessen Heimatstaat wir unsere Tätigkeit ausgerichtet haben i. S. d. Art. 6 Abs. 1 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 593/2008. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis gegenüber Kunden, die Kaufleute sind, ergebenden Streitigkeiten ist Würzburg. Wir sind jedoch berechtigt, Ansprüche gegen diese Kunden auch am Sitz des Kunden geltend zu machen. 

(2) Soweit der Vertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Vereinbarung vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. 

Ergänzende Allgemeine Vertragsbedingungen Im Falle von Werkverträgen 

Die ergänzenden Regelungen finden im Falle von reinen Werkleistungen ergänzende Anwendung. Sofern im Folgenden nichts anderes geregelt ist, gelten die oben genannten Vorschriften fort. 

15. Kostenanschlag 

(1) Sofern der Kunde dies wünscht, wird ihm vor Vertragsschluss ein schriftlicher Kostenanschlag übermittelt. Ein Kostenanschlag enthält keine Gewähr für dessen Richtigkeit, es sei denn, dies ist auf dem Kostenanschlag selbst ausdrücklich vermerkt. 

(2) Sollten die veranschlagten Kosten wesentlich überschritten werden, so haben wir dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Eine wesentliche Überschreitung ist bei einer Abweichung von mindestens 20% gegeben. 

16. Mitwirkungspflichten 

(1) Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Leistung zu gewährleisten, soweit es ihm möglich ist. Darüber hinaus muss der Kunde dafür Sorge tragen, dass der vereinbarte Ort der Leistungserbringung für uns frei zugänglich ist. 

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die erforderliche Energie einschließlich entsprechender Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Sofern der Kunde auf Materialien und Betriebsstoffe zurückgreift, die er nicht von uns bestellt hat, hat er diese bereitzustellen. 

(3) Kommt der Kunde den in Abs. 2 genannten Verpflichtungen nicht nach, dürfen wir dem Kunden eine angemessene Entschädigung für den Verzug in Rechnung stellen. Diese bemisst sich nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der Vergütung. Dabei müssen wir uns anrechnen lassen, was wir infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben können. 

17. Ausführungsfristen 

(1) Angegebene Fristen und Termine sind stets auf Schätzungen beruhend und unverbindlich, es sei denn wir sichern die Einhaltung der Fristen ausdrücklich und schriftlich zu. 

(2) In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen angemessen. 

18. Erweitertes Pfandrecht 

(1) Uns steht wegen Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand gegen den Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. 

(2) Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

 

19. Beendigung des Vertragsverhältnisses 

(1) Im Fall von Leistungen hat der Kunde das Recht, den Auftrag bis zur Abnahme zu kündigen. 

(2) Kündigt der Kunde, so sind wir berechtigt, bereits erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen abzüglich der von uns ersparten Aufwendungen oder anderweitiger Verwendung unserer Arbeitskraft mit 10 % des Umfangs der noch nicht erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen, sofern der Kunde nicht im Einzelfall nachweist, dass die ersparten Aufwendungen oder die anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft höher waren. 

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